Statuten

Clan MacLeod Gesellschaft Schweiz (CMGS)

 

 

 

 

I.              Name

 

1.      Unter dem Namen "Clan MacLeod Gesellschaft Schweiz (CMGS)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

           Der Vereinsname in weiteren Sprachen lautet:

           Association Suisse du Clan MacLeod

           Società Svizzera del Clan MacLeod

           Societa Svizra dal Clan MacLeod

           Clan MacLeod Society of Switzerland

 

 

II.           Sitz

 

2.     Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

 

 

III.        Zweck

 

3.     Der Verein bezweckt die Stärkung der freundschaftlichen Verbindung unter Mitgliedern des Clans in der Schweiz, unter Clanmitgliedern insgesamt und zwischen der CMGS und anderen Clan MacLeod Gesellschaften auf der ganzen Welt.

 

4.     Der Zweck des Vereins soll erreicht werden, indem versucht wird

a)  das Interesse jüngerer Clanmitglieder am Clan MacLeod zu wecken und aufrechtzuerhalten;

b)  Clanmitgliedern aus der ganzen Welt ihren Aufenthalt in der Schweiz so angenehm wie möglich zu machen;

c)  die Interessen und den Einfluß des Clan MacLeod in der ganzen Schweiz zu fördern;

d)  das Interesse von Clanmitgliedern literarisch – einschliesslich der Veröffentlichung von Literatur, insbesondere mit Bezug zu den MacLeods und deren Sippen oder Anhänger, zu wecken;

e)  geschichtlich – einschliesslich der Rolle, die der Clan MacLeod in der Geschichte der Schweiz gespielt hat, zu informieren;

f)  Bildung – das Studium geschichtlicher und anderer Belange mit besonderem Bezug zum Clan in der Schweiz zu fördern und die Öffentlichkeit über den Clan MacLeod weltweit und insbesondere in Schottland, einschliesslich Schloß Dunvegan, Insel Skye, zu informieren;

g)  Massnahmen zu ergreifen, um die Tradition, die Interessen und kulturellen Belange des Clans zu fördern.

 

 

 

IV.        Mitgliedschaft

5.     Voraussetzungen:

a)    Alle, die den Nachnahmen MacLeod in seinen verschiedenen Schreibweisen führen;

b)   Alle, die mit Personen verheiratet sind, die den Namen MacLeod in seinen verschiedenen Schreibweisen führen oder von diesen abstammen;

c)    Verwandte oder Anhänger des Clan MacLeod, in verschiedenster Schreibweise, einschliesslich (von Dunvegan und Harris) – Beaton, Bethune, Grimmond, Harold, MacAndie, MacCaig, MacClure, MacCrimmon, MacCuaig, MacHarold, MacRaild, MacWilliam, Norman, Williamson; und (von Lewis) – Askey, Auley, Callam, Caskie, Lewis, MacCallum, MacCaskie, MacCaskill, MacCabe, MacCauley, MacCorkill, MacCorkindale, MacCaorkle, MacCorquodale, McGillechallum, MacLewis, MacNicol, Malcolmson, Nicol, Nicolson, Norrie, Tolmie, etc.;

d)   Ehrenmitglieder (s. Artikel 10);

e)    mit dem Clan Verbundene (s. Artikel 11).

 

6.     Es ist das Ziel der CMGS, seine Mitgliederstruktur so auszurichten, dass möglichst viele der unter Artikel 5a bis 5c qualifizierten Mitglieder dem Verein beitreten.

 

7.     Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

 

8.     Der Verein besteht aus:

a)  dem Chief des Clan MacLeod

b)  Einfachen Mitgliedern

c)  Ehrenmitgliedern

 

9.     Einfache Mitglieder:

          Einfache Mitglieder sind solche qualifizierte Personen, die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird.

 

10.     Ehrenmitglieder:

          Der Vorstand kann diejenigen Mitglieder für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, die in dessen Ermessen Besonderes für den Verein oder den Clan geleistet haben. Ehrenmitglieder werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung gewählt. Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen wird von Ehrenmitgliedern nicht erwartet.

 

11.     Mit dem Clan Verbundene:

          Personen die sich für die Belange des Clans und/oder des Vereins interessieren und aktiv dem Zweck des Vereins dienen wollen, sich für eine Mitgliedschaft gemäß Artikel 5a bis 5c jedoch nicht qualifizieren. Diese Personen haben das Recht, die jährliche Generalversammlung und andere Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Sie geniessen die gleichen Wahlrechte und Ansprüche auf Ämter wie Einfache Mitglieder.

 

12.     Träger von Ehrenämtern

          Die Träger von Ehrenämtern sind jene Ehrenpräsidenten, Barden und Piper, die von der Generalversammlung von Fall zu Fall zu solchen gewählt werden.

 

          Es können auch Mitglieder des Vorstands dazu gewählt werden, diese geniessen den Ehrenamtsstatus jedoch nicht Kraft ihres Amtes.

 

13.     Erlöschen der Mitgliedschaft:

          Die Mitgliedschaft erlischt mit:

a)    dem Tod des Mitgliedes;

b)   dem freiwilligen Austritt; dieser ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen;

c)    dem Ausschluss aus dem Verein; dieser erfolgt durch Streichung von der Mitgliederliste durch eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandes;

d)   der automatischen Streichung aus dem Verein; diese tritt ein, falls der Mitgliedsbeitrag seit zwei Jahren nicht entrichtet wurde (ausgenommen der Chief und Ehrenmitglieder, von denen die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages nicht erwartet wird).

 

Jedes Mitglied erhält vor Ausschluss bzw. Streichung die Möglichkeit einer Anhörung; diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

 

 

V.           Organe

 

14.     Die Organe des Vereins sind:

A. die Generalversammlung

B. der Vorstand

C. die Revisoren

 

          A. Generalversammlung

15.     Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins findet jährlich im ersten oder zweiten Quartal statt.

 

16.     Die ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden:

a)    auf Beschluss des Vorstandes;

b)   auf Antrag von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder; in einem solchen Fall muss sie spätestens acht Wochen nach der Eingabe des schriftlichen Begehrens durchgeführt werden.

 

17.     Die Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste. Genauer Termin und Ort wird durch den Vorstand festgelegt.

 

18.     Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

 

19.     Die Aufgaben und Kompetenzen der ordentlichen Generalversammlung sind:

a)  Begrüssung / Präsenzliste;

b)  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung sowie eventueller Protokolle der seitdem durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlungen;

c)  Bekanntgabe der Mutationen; Ausschluss von Mitgliedern;

d)  Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung des Kassier und des Revisorenberichtes;

e)  Entlastung des Vorstandes und der Revisoren;

f)  Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenamtsträgern, Bestätigung von mit dem Clan Verbundenen; Ehrungen;

h)  Festlegung des Jahresprogramms;

i)   Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

k)  Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

l)   Statutenrevision;

m) Vereinsauflösung.

 

20.     Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen bleiben die besonderen Bestimmungen über Statutenrevision und Vereins-auflösung. Geheime Abstimmung erfolgt nur, falls dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

21.     Anträge an die Generalversammlung sind spätestens acht Tage vor deren Abhaltung (Datum des Poststempels) dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über später eingereichte Anträge kann verhandelt, nicht aber Beschluss gefasst werden.

 

22.     Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu bestätigen.

 

          B. Vorstand

23.     Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

a)  Präsident

b)  Sekretär

c)  Kassier

 

 

24.     Der Chief ist Ehrenpräsident des Vereins und darf an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

25.     Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für mindestens ein Jahr gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden.

 

26.     Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Jahr oder auch öfter, falls es die Interessen des Vereins erfordern. Zur Beschlussfähigkeit braucht es die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Der Präsident (oder sein Stellvertreter) hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch auf dem elektronischen Weg (E-Mail) gefasst werden.

 

27.     Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a)  Vertretung des Vereins nach aussen;

b)  Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern;

c)  Überwachung und Handhabung der Statuten sowie Vollzug der gefassten Beschlüsse;

d)  Festlegung von Traktanden und Vorberatung von Anträgen an die Generalversammlung;

e)  Zweckdienliche Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Budgets;

f)  Vorbereitung des Jahresprogramms;

g)  Treffen aller im Interesse des Vereins liegenden Massnahmen, es sei denn, dass diese Massnahmen nur durch die Generalversammlung beschlossen oder ausgeführt werden dürfen;

h)  Benennung von Amtspersonen auf ehrenamtlicher oder entgeltlicher Basis;

i)   Nachbesetzung (keine offizielle Wahl) von Vorstandspositionen im laufenden Jahr;

k)  Einrichtung von Beiräten und die Festsetzung derer Aufgaben und Kompetenzen.

 

28.     Die Aufgaben des Präsidenten sind:

a)  Führung des Vereins und Aufzeigen der Vereinsrichtung;

b)  Einberufung und Vorsitz der Vorstandssitzungen und Versammlungen; Vertretung des Vereins bei Zusammenkünften der Associated Clan MacLeod Societies (ACMS) und dem Parliament;

c)  Wahrnehmung von Aufgaben, die ihm vom Vorstand oder der Generalversammlung übertragen werden;

d)  Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Generalversammlung.

 

29.     Die Aufgaben des Sekretärs sind:

a)  Führen des Mitgliederverzeichnisses;

b)  Protokollführung an Vorstandssitzungen und Versammlungen;

c)  Einberufung und Vorsitz der Vorstandssitzungen und Versammlungen bei Abwesenheit des Präsidenten;

d)  Wahrnehmung von Aufgaben, die ihm vom Vorstand oder der Generalversammlung übertragen werden.

 

30.     Die Aufgaben des Kassiers sind:

a)  Aufbewahrung aller Vereinsdokumente und anderem Vereinseigentum;

b)  Führen der Buchhaltung;

c)  Einziehen der Mitgliedsbeiträge;

d)  Erstellung von Jahresrechnung und Budget zuhanden der Generalversammlung.

 

          C. Revisoren

31.     Die Generalversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Revisoren, welche keine Vorstandsmitglieder sind.

 

32.     Die Aufgaben der Revisoren sind:

a)  Überprüfung der Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit und des daraus resultierenden Vermögensbestandes;

b)  Erstellen des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie des Antrages auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand zuhanden der Generalversammlung.

 

 

VI.        Finanzen

 

33.     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

34.     Die Mittel des Vereins werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt oder investiert, wie es die Interessen des Vereins von Fall zu Fall gebieten.

 

 

35.     Der Vorstand legt fest, wessen Unterschriften für die Verwaltung, Nutzung und Einsatz des Vereinsvermögens benötigt werden.

 

36.     Der Vorstand ist für eine korrekte Buchhaltung und einen jährlichen Finanzbericht zuständig.

 

 

VII.     Vereinsvermögen und Haftung

 

37.     Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Überschüssen der Jahresrechnung sowie allfälligen Spenden und Schenkungen zusammen.

 

38.     Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Generalversammlung beschließt Höhe und Zahlungsmodalitäten der Pflichtbeiträge.

 

39.     Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

 

VIII.  Statutenänderung und Auflösung

 

40.     Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung vorgenommen werden. Die Beschlussfähigkeit ist ab 10 Anwesenden gegeben. Änderungsanträge müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Datum der Generalversammlung eingereicht werden und müssen der Einladung dazu beigefügt werden.

 

41.     Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.

 

42.     Ein Auflösungsbeschluss kann nur von einer speziell für dieses Traktandum ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung gefasst werden.

 

43.     Das Vereinsvermögen fällt dann einem gemeinnützigen Zweck zu, der von der Generalversammlung bestimmt wird. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

 

IX:    Inkrafttreten der Statuten

 

44.     Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

 

 

 

Basel, den 25. Oktober 2013

 

 

                                               Der Präsident                                                    Der Kassier

                                               Marcello Foggetta                                              Felix Siegrist